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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 4 StR 584/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 63 | |
StGB § 21 | |
StGB § 20 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 2003 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, in einem Fall in drei und in einem weiteren Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die fehlerhaft begründete Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist er in diesem Zusammenhang nicht beschwert.
2. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f; 42, 385 f.). Dieser Anforderung werden die - äußerst knappen - Darlegungen in dem angefochtenen Urteil nicht gerecht.
Das Landgericht hat dem Gutachten des angehörten Sachverständigen folgend eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des bislang unbestraften Angeklagten im Tatzeitraum (Mai 1994 bis Januar 2003) bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Sachverständige habe eine bereits 1979 (im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) diagnostizierte frühkindliche Hirnschädigung bestätigt und diese als eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingestuft. Der "gesamte Entwicklungsbogen" sei - wie der Sachverständige weiter ausgeführt habe - beim Angeklagten deutlich verkürzt; es handele sich um eine auf sich selbst bezogene, unselbständige Persönlichkeit mit eingeschränkten intellektuellen Ressourcen, die für eine normale Partnerschaft ungeeignet sei. Wie die Vielzahl der Fälle und die Art der Begehung zeigten, komme in den Taten eine ganz erhebliche Kritikschwäche und Bedenkenlosigkeit zum Ausdruck.
Diese Darlegungen ergeben weder einen hinreichend konkreten Befund, noch eine klare medizinische Diagnose. Sie belegen darüber hinaus nicht, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war und lassen zudem besorgen, daß die Strafkammer nicht bedacht hat, daß hierüber das Gericht in eigener Verantwortung und nicht der Sachverständige zu entscheiden hat (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 21 Rdn. 6).
3. Über die Unterbringungsanordnung ist daher neu zu befinden. Es erscheint zweckmäßig, daß sich die nunmehr entscheidende Strafkammer für die Beurteilung des Zustandes des Angeklagten der Hilfe eines weiteren Sachverständigen bedient.
Ende der Entscheidung
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