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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 4 StR 586/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 44 ff. | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2005 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag der Verurteilten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. November 2003 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision der Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Verurteilte mit dem am 7. November 2003 in ihrer Anwesenheit verkündeten Urteil wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilte hat nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet. Mit am 21. Oktober 2004 eingegangenen Schriftsatz hat die Verurteilte gegen das Urteil Revision eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 2005 zutreffend ausgeführt:
"Das Rechtsmittel (der) Revision ist nicht innerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist eingelegt worden. Es hätte binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils am 7. November 2003, mithin spätestens am 14. November 2003 erfolgen müssen (§ 341 Abs. 1 StPO). Dies ist jedoch erst am 21. Oktober 2004 geschehen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig, weil die Antragsbegründung nicht alle notwendigen Angaben enthält. Zu ihnen gehört u.a. auch die Mitteilung eines Hindernisses, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, sowie des Zeitpunkts, in dem das Hindernis weggefallen ist (§ 45 Abs. 2 StPO - vgl. Meyer-Goßner 47. Aufl. 2004 § 45 Rn. 5; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217). Es fehlt hier jedoch bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung des Grundes für die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Soweit die Verurteilte das Wiedereinsetzungsbegehren etwa auf ihr Vorbringen zu der Unwirksamheit des erklärten Rechtsmittelverzichts stützen will, ist nicht ersichtlich, inwieweit die angeblich abgenötigte Verzichtserklärung die Verurteilte an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert hat und wann ein solches Hindernis weggefallen ist. Auch die Antragsschrift verhält sich hierzu nicht. Zudem sind die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen auch nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 StPO).
Auf die Entscheidung der Frage, ob der Rechtsmittelverzicht von der Angeklagten wirksam abgegeben worden ist, kommt es danach nicht an."
Ende der Entscheidung
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