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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 4 StR 587/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 2000 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Hälfte der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur einen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Oschersleben vom 7. Juli 1999 zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen, die der Angeklagte als Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig verbüßt hat (UA 6), gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 StGB) und daß wegen der Verbüßung der Strafe ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132; BGH NStZ 1990, 436; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 21 ff. m.w.N.).
Der Senat kann den Härteausgleich selbst vornehmen; denn es ist auszuschließen, daß das Landgericht unter den gegebenen Umständen von der verhängten Freiheitsstrafe mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe als Härteausgleich in Abzug gebracht hätte (vgl. §§ 39, 43, 54 StGB). Er setzt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf nunmehr vier Jahre und vier Monate fest (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1997, 380).
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten (teilweise) von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Ende der Entscheidung
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