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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 4 StR 587/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im gesamten Strafausspruch,
b) soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil weist insoweit einen Rechtsfehler auf, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, obwohl die Erörterung dieser Frage sich hier aufdrängte. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2001 dazu ausgeführt:
"Nach den getroffenen Feststellungen wäre die Kammer aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erfüllt sind. Dem Angeklagten, der seit 1996 heroinabhängig ist (UA S. 4), wurde auf Grund seiner hochgradigen Abhängigkeit eine nicht ausschließbar erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt (UA S. 11, 17 f). Sämtliche abgeurteilten Taten dienten der Sicherstellung des Rauschgiftbedarfs des Angeklagten, der für seine Kuriertätigkeit jeweils zehn Gramm des eingeführten Heroins als Entlohnung bekam, die auch dem Eigenverbrauch dienten (UA S. 7 ff.). Eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht; der Angeklagte ist sogar willens, sich einer Therapie zu unterziehen (UA S. 19). Unter diesen Umständen hätte die Kammer darüber befinden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm gegebenen Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (BGHSt 37, 5 f; BGH StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht; die Revision hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 17 m.w.N.)."
Dem stimmt der Senat zu.
Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar sind die Strafzumessungserwägungen für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat vermag aber letztlich nicht auszuschließen, daß - wie der Generalbundesanwalt meint - die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe möglicherweise niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB getroffen hätte.
Ende der Entscheidung
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