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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 4 StR 588/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 a Abs. 1 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 588/05

vom 6. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person, im Fall II. 19 auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II. 21 auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes beschränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. September 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3, 19 und 21 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger, in 3 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und in 7 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sowie wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2, 3, 4, 19 und 21 der Urteilsgründe (auch) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, begegnet dies - wie die Revision zutreffend rügt - insoweit rechtlichen Bedenken, als die bisher getroffenen Feststellungen nicht belegen, dass das jeweilige Tatopfer während des relativ kurzen Aufenthalts beim Angeklagten diesem zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war (vgl. hierzu Tröndle/Fischer 53. Aufl. § 174 Rdn. 4, 8 m.w.N.). Der Senat hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung die aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellungen und Verfahrensbeschränkungen vorgenommen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 3, 19 und 21 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Diese Strafen müssen vom Tatrichter neu festgesetzt werden. Angesichts der relativ hohen Gesamtfreiheitsstrafe kam ein Verfahren nach § 354 a Abs. 1 a Satz 1 StPO hier nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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