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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 4 StR 591/04
Rechtsgebiete: StPO, BinSchVerfG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
BinSchVerfG § 2 Abs. 3 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 591/04

vom 25. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Umgangs mit Abfällen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schifffahrtsobergerichts in Naumburg vom 29. September 2004 wird als unzulässig verworfen. Gemäß § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchVerfG) vom 26. Juni 1952 (BGBl I S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1909), ist in Strafsachen wegen einer Binnenschifffahrtssache im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a BinSchVerfG (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 367) die Revision ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 579/93).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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