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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 4 StR 591/04
Rechtsgebiete: StPO, BinSchVerfG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
BinSchVerfG § 2 Abs. 3 Buchst. a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Umgangs mit Abfällen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schifffahrtsobergerichts in Naumburg vom 29. September 2004 wird als unzulässig verworfen. Gemäß § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchVerfG) vom 26. Juni 1952 (BGBl I S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1909), ist in Strafsachen wegen einer Binnenschifffahrtssache im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a BinSchVerfG (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 367) die Revision ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 579/93).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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