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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 4 StR 591/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (Tat 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind,
2. in den sie betreffenden Gesamtstrafenaussprüchen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten E. hat es des Diebstahls in zwei Fällen, des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (Tat 7 der Urteilsgründe) haben keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt jeweils in seinen Antragsschriften ausgeführt:
"Die Beweiswürdigung zu Fall 7 (UA S. 42 f.) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf die Angaben eines 'Zeugen vom Hörensagen', der im Ermittlungsverfahren den eigentlichen - im Aussageverhalten dazu noch wechselhaften - Belastungszeugen R. als Beschuldigten polizeilich vernommen hat.
Die Aussage eines 'Zeugen vom Hörensagen' vermag jedoch für sich genommen ohne zusätzliche Indizien von einigem Gewicht einen Schuldspruch nicht zu tragen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02 m.w.N.; Schoreit in KK, 5. Aufl., § 261 Rdn. 29 m.w.N.). Die der Strafkammer durch die Aussage eines polizeilichen Vernehmungsbeamten vermittelten Angaben des Zeugen R. werden gerade nicht durch wichtige Beweisanzeichen bestätigt. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus der Anzahl der von R. im Kofferraum seines Kraftfahrzeuges mitgeführten Diebeswerkzeuge auf die Anwesenheit mehrerer Täter am Tatort geschlossen hat. Die Anzahl der Diebeswerkzeuge lässt hier jedoch keine Aussage über die Identität der Mittäter des R. zu. Insoweit bleibt es allein bei den vom 'Zeugen vom Hörensagen' wiedergegebenen Angaben des Ursprungszeugen zur Identität seiner Mittäter. Dessen Angaben werden auch nicht durch eine Gesamtschau der sonst vorliegenden Beweiserkenntnisse bestätigt. Insbesondere vermögen die Feststellungen zu den weiteren urteilsgegenständlichen - meist in wechselnder Tatbeteiligung verübten - Taten unter keinem Gesichtspunkt die Angaben des 'Zeugen vom Hörensagen' zur Tatbeteiligung des Angeklagten zu bestätigen."
Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen.
2. Die Teilaufhebungen entziehen den gegen die Angeklagten verhängten Gesamtstrafen die Grundlage; diese sind ebenfalls aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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