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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: 4 StR 592/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag des Angeklagten in gesetzeswidriger Weise abgelehnt, greift durch.
Mit Antrag vom 8. Juli 1999 hatte der Angeklagte, der die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung seiner Tochter Jennifer bestritten hat, unter anderem Zeugenbeweis für die Tatsache angetreten, Jennifer W. sei "am behaupteten Tattag nicht mit Schuhen in der Hand aus dem Haus gerannt", sondern sei vollständig angezogen gewesen. Die Strafkammer hat diesen Antrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt und dies wie folgt begründet: "Selbst wenn die Schilderung der Zeugin W. , sie sei mit den Schuhen in der Hand aus dem Haus gelaufen, unwahr wäre, so zwingt dies nicht zu dem Schluß, sie beschuldige den Angeklagten zu Unrecht. Angesichts der seit der behaupteten Tat verstrichenen Zeit liegt es näher, daß die Zeugin diese für sie in der damaligen Situation eher unbedeutende Einzelheit nicht richtig erinnert".
Die Behandlung dieses Beweisantrages durch die Strafkammer hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Eine Tatsache ist nur dann für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 54 m.w.N.). Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen als für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er einen möglichen Beweisschluß, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will (BGH NStZ 1982, 126; StV 1997, 237, 238). Er muß sich dann aber an seiner Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit festhalten lassen und darf sich im Urteil nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung setzen insbesondere nicht vom Gegenteil der Beweistatsache ausgehen (st. Rspr.; BGH NStZ 1994, 195; StV 1996, 648 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 und 22; vgl. auch Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl. Rdn. 213 a).
Dies ist hier indessen geschehen. Das Landgericht führt zum Geschehen nach der Tat aus: "Als der Angeklagte Jennifer nach dem Geschlechtsverkehr los ließ, sprang sie auf, nahm ihre Hose und eilte zur Schlafzimmertür. Sie schloß sie auf, lief die Treppe hinunter und zog im Flur ihre Hose an. Jennifer nahm dann ihre Schuhe in die Hand und lief aus dem Haus" (UA 8). Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung Jennifer W. s hat der Sachverständige K. auch aus der detaillierten Darstellung des Rahmengeschehens auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin geschlossen (UA 28, 29). Indem das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt ist (UA 30), hat es zu erkennen gegeben, daß es dem Rahmengeschehen - zu dem auch das Verlassen des Hauses mit den Schuhen in der Hand zählt - entgegen der im Ablehnungsbeschluß geäußerten Auffassung sehr wohl eine Bedeutung für die Entscheidung, und zwar hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, beigemessen hat. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Bei der gegebenen Beweislage, bei der zum Kerngeschehen der Vergewaltigung Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem gerügten Verfahrensverstoß nicht auszuschließen.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, daß Jennifer W. in früheren Vernehmungen (UA 11, 14) sowie gegenüber ihrer leiblichen Mutter (UA 26) den Zustand des Angeklagten zur Tatzeit als betrunken bezeichnet und den Treppensturz bei der Verfolgung auf diese erhebliche Alkoholisierung zurückgeführt hat (UA 29/30).
Ende der Entscheidung
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