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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: 4 StR 593/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 273 Abs. 3 Satz 3
StPO § 274
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 593/06

vom 23. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Computersabotage u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. September 2006 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in neun Fällen, Computersabotage in sieben Fällen, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in drei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie Verleumdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Strafe sowie der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat.

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 18. September 2006 (Bd. IV Bl. 225 d.A.) ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger jeder für sich nach erfolgter mündlicher Rechtsmittelbelehrung erklärt: "Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil." Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691). Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat NStZ 1999, 258, 259). Der Verzicht des Beschwerdeführers war hier eindeutig und zweifelsfrei. Der Angeklagte war bei seiner Erklärung auch verhandlungsfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Während der in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattfindenden Hauptverhandlung hat das Landgericht keinen Anlass gesehen, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. Hauptverhandlungsprotokoll und Urteilsgründe ergeben nichts in dieser Richtung. Auch der Verteidiger hat weder während der Hauptverhandlung noch bei der gemeinsamen Abgabe der Verzichtserklärung in diese Richtung Bedenken geäußert.

Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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