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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 593/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB a.F.


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB a.F. § 223 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 593/98

vom

1. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht ihn nicht auch wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB a.F.) verurteilt hat (BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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