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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 4 StR 596/05
Rechtsgebiete: StPO, WaffG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
WaffG § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) | |
WaffG § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) | |
WaffG § 52 Abs. 2 Buchst. a) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juli 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des - jeweils unerlaubten - Handeltreibens mit halbautomatischen Kurzwaffen und mit Munition in Tateinheit mit dem Erwerb und dem Besitz dieser Waffen, des versuchten Handeltreibens mit einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit Munition in Tateinheit mit dem versuchten Erwerb der Waffe sowie der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis;
b) in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 3 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des Erwerbs von und des Handeltreibens mit einer halbautomatischen Schusswaffe in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe, des Handeltreibens mit einer halbautomatischen Schusswaffe sowie der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten festgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II. 3 bis 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor:
Der drogenabhängige Angeklagte hat durch den gewerbsmäßigen Ankauf der Schusswaffen, bei denen es sich, wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, jeweils um halbautomatische Kurzwaffen handelte, und deren Überlassung an seine Abnehmer jeweils den Tatbestand des Handeltreibens mit Schusswaffen und durch die Überlassung dazugehöriger Munition im Fall II. 5 der Urteilsgründe den Tatbestand des Handeltreibens mit Munition im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG i.V.m. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 1 verwirklicht. Ferner hat sich der Angeklagte in den genannten Fällen jeweils des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe und durch die anschließende Ausübung der tatsächlichen Gewalt bis zur Überlassung der jeweiligen Waffe an eine andere Person tateinheitlich auch des Besitzes der jeweiligen Waffe im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG schuldig gemacht (vgl. BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1998, 251, jew. zu § 53 Abs. 1 WaffG a.F.), so dass Erwerb, Besitz und Handeltreiben untereinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76; BGH StV 1995, 587, jew. zu § 53 Abs. 1 WaffG a.F.). Dies gilt auch hinsichtlich der Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe, denn bei der Pistole, die der Angeklagte am 14. Juli 2004 von dem Mitangeklagten N. erwarb, handelt es sich, wie auch durch die Anklageschrift be-stätigt wird, ersichtlich um die Waffe, die vom Angeklagten am 7. August 2004 nebst der dazugehörigen Munition weiterverkauft wurde. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er diese Waffe bis zur Überlassung an die Käufer durchgängig in Besitz hatte. Zudem hatte der Angeklagte sowohl die am 14. Juli 2004 erworbene Pistole (Fall II. 4) als auch die am 15. oder 16. Juli 2004 erworbene Pistole mit Schalldämpfer (Fall II. 3) bis zur späteren Veräußerung der Waffen gleichzeitig in Besitz. Dadurch werden unter den hier gegebenen Umständen alle im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit diesen Waffen begangenen Verstöße gegen das WaffG zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 1993 - 4 StR 439/93 und vom 20. August 1996 - 4 StR 309/96 m.N.).
Der Senat ändert daher den Schuldspruch in den Fällen II. 3 bis 5 der Urteilsgründe entsprechend. Dass der Angeklagte nicht auch wegen des tateinheitlich begangenen Erwerbs der beiden Schusswaffen zum Zwecke der Überlassung an einen Nichtberechtigten im Sinne des § 52 Abs. 2 Buchst. a) WaffG verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der in den Fällen II. 3 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Die zugehörigen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies hindert ergänzende Feststellungen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, nicht.
Ende der Entscheidung
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