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StPO § 349 Abs. 2 |
vom
3. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die für sich genommen bedenkliche (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4) Erwägung, der Angeklagte habe sich "von seinem Vorstellungsbild her nahe am direkten Vorsatz" befunden, sollte ersichtlich nur die "hohe kriminelle Energie des Angeklagten" verdeutlichen (UA 60).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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