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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 4 StR 597/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 597/99 alt: 4 StR 293/98
vom
25. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 gemäß § 397 a StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Nebenklägerin Inge J. wird auf ihren Antrag vom 14. April 1998 für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem Revisionsverfahren 4 StR 293/98 unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe bewilligt.
2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 13. Oktober 1999, ihr in dem Revisionsverfahren 4 StR 597/99 Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1. In dem durch die Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1998 bereits abgeschlossenen Verfahren 4 StR 293/98 ist der Nebenklägerin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da sie den Antrag rechtzeitig vor Abschluß des Revisionsverfahrens gestellt, damit bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 15) und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegen haben.
2. In dem nunmehr anhängigen Revisionsverfahren ist dagegen eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5 und 7).
Ende der Entscheidung
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