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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 4 StR 599/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 599/06

vom 8. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, dass auf der Verwertung der Aufzeichnung des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen J. das Urteil angesichts der zum äußeren Sachverhalt geständigen Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen J. nicht beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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