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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 4 StR 6/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 6/03

vom 13. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Oktober 2002 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen; im übrigen wäre das allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel auch unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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