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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 4 StR 6/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Oktober 2002 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen; im übrigen wäre das allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel auch unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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