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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 4 StR 6/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO, WaffG


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
WaffG § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 6/06

vom 14. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 16 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2005, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Wertersatzverfall in Höhe von 10.000 Euro angeordnet.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und aus den Gründen seiner Antragsschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 16 der Urteilsgründe wegen eines Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG verurteilt worden ist.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die teilweise Einstellung führt zu der im Tenor ausgesprochenen Schuldspruchänderung und zum Wegfall der für das Waffendelikt verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. In Anbetracht der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, 13 mal einem Jahr und drei Monaten sowie einem Jahr und einem Monat schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

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