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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 4 StR 60/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
Gründe:
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Revisionseinlegungsschrift des Verteidigers der Angeklagten vom 24. September 2007 innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist. Im Hinblick darauf, dass die in dem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 31. Oktober 2007 (Bd. III Bl. 556) im Einzelnen beschriebenen Bemühungen, den Schriftsatz aufzufinden, keinen Erfolg hatten, bleibt zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungsschrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist. Dies geht zu Lasten des Rechtsmittelführers (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 46 m.N.). Der Angeklagten ist jedoch auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht zu vertreten hat.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. Einer nochmaligen Zustellung des bereits ergänzten Urteils bedarf es nicht.
Ende der Entscheidung
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