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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 4 StR 601/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung bzw. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. August 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unterschlagung in fünf Fällen und der falschen Verdächtigung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in fünf Fällen, wegen Betruges und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III. 5. der Urteilsgründe wegen Betruges (Fall T. ) verurteilt worden ist.
2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu der im Beschlusstenor ausgesprochenen Schuldspruchänderung. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts keinen Spielraum für selbständige, eigenverantwortliche Entscheidungen bei der Wahrung der Vermögensinteressen der Geschädigten hatte, kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in den Fällen III. 1. bis 4. und 6. der Urteilsgründe ein - den Tatbestand der Unterschlagung jeweils verdrängender - Schuldspruch wegen Untreue nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 4, 13, 20, 21).
Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Betruges verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe führt, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. In Anbetracht der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zweimal drei Jahre drei Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr und drei Monate) schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der wegen Betruges verhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die sehr maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. März 2007, eingegangen am 30. März 2007, hat dem Senat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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