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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 4 StR 602/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 55 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 8. Februar 2006 und vom 2. August 2005, letzteres in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
In die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe hätten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 2. August 2005 (in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006) einbezogen werden müssen. Maßgeblich für die Gesamtstrafenbildung war der Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils am 6. Juli 2006. Entgegen der Auffassung der Strafkammer handelte es sich bei diesem Berufungsurteil nämlich um eine Sachentscheidung, da auch über die Strafhöhe entschieden worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 9; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 6 und 7).
Von einer Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sieht der Senat ab, da er ausschließt, dass bei rechtsfehlerfreier Gesamtstrafenbildung eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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