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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 4 StR 606/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 1 | |
StPO § 397a Abs. 1 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 7. April 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Landgericht beschlossene Beiordnung von Rechtsanwältin B. (Bd. 2 Bl. 284 d.A.) legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 4 StR 124/05). Der Antrag von Rechtsanwältin B. im Schriftsatz vom 30. September 2008 ist daher gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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