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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 4 StR 606/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 1
StPO § 397a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 7. April 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die vom Landgericht beschlossene Beiordnung von Rechtsanwältin B. (Bd. 2 Bl. 284 d.A.) legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 4 StR 124/05). Der Antrag von Rechtsanwältin B. im Schriftsatz vom 30. September 2008 ist daher gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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