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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: 4 StR 606/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1999 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. November 1999 hierzu ausgeführt:
"Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer ist zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sie gleichwohl auch unter Heranziehung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes in den Fällen 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles verneint und im Fall 4 einen besonders schweren Fall angenommen hat. Indessen läßt das Urteil nicht erkennen, daß die Kammer eine insoweit in Betracht kommende Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB geprüft hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 21 Rdn. 8). Eine Begründung, mit der dem nicht vorbestraften Angeklagten diese Milderungsmöglichkeit ermessensfehlerfrei versagt wurde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch insgesamt auf diesem Rechtsfehler beruht".
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Ende der Entscheidung
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