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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 4 StR 608/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 30. April 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Juni 2008 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am 22. Oktober 2007 in dem Kassenraum des C. -V. in Essen die dort tätige Zeugin I. mit einer Pistole bedroht und eine Geldkassette mit 2.140,71 Euro weggenommen zu haben; anschließend soll er die Zeugin in dem Kassenraum eingeschlossen haben.

2.

Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte, der dies bestreitet, diese Tat begangen hat. Die von der Revisionsführerin angegriffene Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin hat das Landgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht überspannt. Es hat vielmehr nachvollziehbare - und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmende - Gründe genannt, warum es sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit überzeugen konnte, obwohl die Zeugin I. sowohl unmittelbar nach dem Tatgeschehen als auch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung den Angeklagten als den Täter bezeichnet hat. Die Zweifel des Landgerichts gründen sich in erster Linie darauf, dass die Zeugin weder das Aussehen noch die Kleidung des Täters beschreiben konnte, so dass es für die Strafkammer nicht nachvollziehbar war, woran die Zeugin den Angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt haben will. Das Landgericht hat deswegen die Möglichkeit nicht auszuschließen vermocht, dass die Zeugin allein auf Grund des gepflegten Erscheinungsbildes des mit einer Sonnenbrille und einer Kappe maskierten Täters die Assoziation zu dem Angeklagten hergestellt hat. Dieser hatte früher zu den regelmäßigen Besuchern des Büros gehört und war durch seine gepflegte Kleidung und sein höfliches Auftreten positiv aufgefallen.

Auch die weiteren Einzelausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf.

Ende der Entscheidung

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