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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 4 StR 611/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 274 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt jedoch klar, daß der Angeklagte A., wie sich aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift ergibt (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 268 a Rdn. 18 m.w.N.), entgegen dem Tenor des schriftlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Gründe
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Dezember 1999 bemerkt der Senat:
Daß das Landgericht die Maskierung des Mittäters bei der Tat Als Ausdruck hoher krimineller Energie angesehen und strafschärfend gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97 - Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat nicht daran fest; er stimmt vielmehr der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 5. November 1997 - 5 StR 504/97 (StV 1998, 652, 653) zu.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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