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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 612/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 55 | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 | |
StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. August 1998 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Revision ist, wie sich aus dem auf die Ausführungen zur Strafzumessung bezogenen Aufhebungsantrag ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - 1 StR 717/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.w.N.); die Beschränkung ist wirksam (vgl. BGHSt 38, 4). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. November 1998 hat der Beschwerdeführer nicht "die unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen nachträglicher Gesamtstrafenbildung" von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen; wird die Nachprüfung der Strafbemessung verlangt, so erstreckt sich das Rechtsmittel im übrigen stets auf die Gesamtstrafe (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 318 Rdn. 21 m.N.).
2. Der Strafausspruch hält nur insoweit rechtlicher Überprüfung nicht stand, als in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert wird, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB zu bilden ist. Das Landgericht hat im Rahmen der im übrigen fehlerfreien Strafzumessung nicht beachtet, daß die letzten Vorverurteilungen des Angeklagten vom 26. März 1998 und 27. März 1998 grundsätzlich gesamtstrafenfähig sind, da die hier abgeurteilten Taten vorher, nämlich am 27. Februar 1998 begangen wurden (vgl. BGH NJW 1996, 668). Nähere Feststellungen sind dem Senat nicht möglich, da das Landgericht es versäumt hat, die den Verurteilungen zugrundeliegenden Tatzeiträume, den Eintritt der Rechtskraft und den Vollstreckungsstand der Verfahren mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 565/96). Nicht ausgeschlossen erscheint zudem, daß die Verurteilung vom 29. September 1997 durch das Amtsgericht Staßfurt eine Zäsur bildet mit der Folge, daß für eine nachträgliche Gesamtstrafe in der vorliegenden Sache nur die Strafen aus der Vorverurteilung vom 27. März 1998 in Betracht kämen (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 5 f.).
Die nach § 55 StGB mögliche Gesamtstrafenbildung darf nicht dem Beschlußverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben (st. Rspr.; BGHSt 12, 1, 2/3; 25, 382, 383; BGH StV 1983, 60). Auch eine etwa zwischenzeitlich eingetretene vollständige Vollstreckung einzubeziehender Strafen würde an der Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung nichts ändern (vgl. BGHSt 15, 66, 71 f.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1). § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 35, 208).
Ende der Entscheidung
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