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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 4 StR 614/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 22. Januar 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. August 2008 im Maßregelausspruch aufgehoben; dieser Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr auf ein Drittel ermäßigt. Zwei Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die erneute Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Nach den Feststellungen liegen beim Angeklagten eine angeborene Störung der Intelligenz auf Grund familiärer Vorbelastung und - entwicklungsbedingt - eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert, eine dissoziale bzw. antisoziale Persönlichkeitsstörung schwerer Ausprägung mit narzisstischen und emotional hochinstabilen Zügen vor bei einer frühtraumatisierten, milieugeschädigten, unreifen, rücksichtslosen, verbal unbelehrbaren, bindungs- und beziehungsgestörten, vereinsamten Persönlichkeit mit mangelndem Selbstwertgefühl, erheblichen Insuffizienzgefühlen und einer Neigung zu impulsivem Handeln [UA 12]. Wegen dieser Störungen steht der Angeklagte seit vielen Jahren unter Betreuung, die unter anderem den Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst. Zudem ist der Angeklagte infolge eines essentiellen Tremors in der Bewegungsmotorik erheblich beeinträchtigt und leidet unter schweren Sprachproblemen.

Bedingt durch seinen psychischen Zustand beging der Angeklagte die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten:

Am 4. Juli 2007 brach er unter Beschädigung eines Fensters in das Büro des Objekts für betreutes Wohnen ein und führte vom dortigen Telefonanschluss zwei Telefongespräche mit Sexhotlines. Am 3. September 2007 bestellte der Angeklagte einen Computer mit Zubehör und ließ sich diesen liefern, obwohl er wusste, dass der Kaufvertrag von seinem Betreuer nicht genehmigt und der Kaufpreis nicht bezahlt werden würde.

Im Wesentlichen aus Anlass ähnlicher Taten hatte das Landgericht Paderborn bereits durch Urteil vom 8. Januar 2007 die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Vollstreckung der Maßregel aber zur Bewährung ausgesetzt. Es war in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sei.

2.

Das Landgericht hat die erneute Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er die beiden Straftaten im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe und von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei.

3.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Maßregelanordnung nicht. Sie belegen nicht, dass von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die Anlasstaten liegen, wie unter anderem die insoweit erkannten Einzelstrafen von zwei und fünf Monaten zeigen, eher im unteren Bereich der Kriminalität. Dies gilt auch für die Betrugstat, deren Gewicht trotz der Höhe des eingetretenen Schadens durch die leichtfertige Vergabe des Finanzierungskredits gemindert wird. Nach der vom Landgericht in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen gestellten Prognose sind von dem Angeklagten künftig ähnliche Betrugs- und Hausfriedensbruchstaten zu erwarten [UA 15]. Derartige Taten stellen aber keine erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 StGB dar (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 63 Rdn. 16 ff.); sie sind daher nicht geeignet, die außerordentlich belastende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu begründen.

Soweit die Strafkammer im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung darüber hinaus meint, den im August 2005 begangenen Taten zum Nachteil seiner früheren Freundin, die der Maßregelanordnung durch das Landgericht Paderborn vom 8. Januar 2007 zu Grunde liegen, entnehmen zu können, dass künftig auch die Gefahr von Gewalttätigkeiten des Angeklagten bestehe, kann dem nicht gefolgt werden: Bei diesen Taten (Diebstahl, Sachbeschädigung und Bedrohung) handelt es sich ebenfalls um keine erheblichen Straftaten, zudem liegen sie bereits lange Zeit zurück und standen in engem Zusammenhang mit der vom Angeklagten nicht akzeptierten Trennung.

Weitere Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose sind nach Lage der Dinge nicht zu erwarten. Im Hinblick darauf ist eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung nicht angezeigt. Der Senat erkennt deshalb dahingehend, dass die Anordnung der Unterbringung entfällt, weil sie zur Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 StGB).

4.

Durch den Wegfall der Unterbringungsanordnung ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzubürden. Der Senat hat daher zwei Drittel der Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Ende der Entscheidung

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