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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 4 StR 62/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. November 2002 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2003 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Ende der Entscheidung
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