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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 4 StR 62/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 100 Stunden gemeinnützige Arbeit als zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtstrafe anzurechnen sind (vgl. BGHSt 36, 378). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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