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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 4 StR 624/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 224 Abs. 1 | |
StGB § 225 Abs. 3 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Februar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 3. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Verhältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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