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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: 4 StR 626/98
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 2. Februar 1999 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen. Gegen den verwerfenden Teil der Senatsentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen; er erstrebt, "daß der Schuldausspruch generell noch einmal einer Überprüfung unterzogen" wird.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in Erwägung gezogen. Für eine erneute Prüfung durch den Senat, "ob dem Angeklagten grundsätzlich Betrugsabsichten vorgeworfen werden können", ist danach kein Raum.
Zu der von dem Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Magdeburg K. erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Äußerung des Senats schon deshalb nicht veranlaßt, weil hierfür seine Zuständigkeit nicht gegeben ist.
Ende der Entscheidung
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