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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 4 StR 634/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall I 2 g der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und anderer Straftaten, u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Fall I 2 g der Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen zum Fall I 2 g der Urteilsgründe (Tat vom 21. Juni 2006) kam der Angeklagte nach einer Party morgens früh zu seiner Freundin zurück, beschimpfte, schlug und trat sie und schnitt mit einem Küchenmesser ihre Haare ("Dreadlocks") ab. Außerdem schloss er für etwa eine halbe Stunde die Wohnungstür ab, nachdem seine Freundin erklärt hatte, sie wolle die Wohnung verlassen.
Das Landgericht wertet das Abschneiden der "Dreadlocks" rechtlich zutreffend als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Weil zum Abschneiden ein Messer verwendet worden sei, habe der Angeklagte auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt (UA 28). Wie die Revision zu Recht beanstandet, hält diese Würdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2007, 95 m.w.N.). Dass der Angeklagte das Messer so benutzt hat, dass es geeignet war, gravierende Verletzungsfolgen herbeizuführen, hat das Landgericht nicht festgestellt; ein zum Haarabschneiden verwendeter Gegenstand (etwa eine Schere oder auch - wie hier - ein Messer) ist in der Regel kein "gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 4). Allerdings kommt in Betracht, dass der Angeklagte durch seine Tritte gegen die Geschädigte, möglicherweise mit Schuhen als "gefährlichen Werkzeugen" (vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 616, 617; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06; Fischer, StGB 55. Aufl. § 224 Rdn. 9 c), den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.
2. Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung erfasst auch die - an sich nicht zu beanstandende - tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und entzieht der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.
Ende der Entscheidung
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