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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 4 StR 640/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 640/07

vom 8. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich in Rumänien geführter Bankkonten und der Bilanz einer Firma mit dem Sitz in Rumänien beanstandet, bemerkt der Senat:

Die beantragte Beweiserhebung sollte den Beweis erbringen, dass die Familie des Angeklagten "ihren finanziellen Schwerpunkt nach Rumänien verlagert" und dort Gewinne erzielt habe, während in Deutschland absichtlich keine Zahlungen mehr geflossen seien. Zwar durfte das Landgericht, was die Revision auch nicht beanstandet, diese Tatsachen mit der Begründung, dass sie nichts darüber aussagen, unter welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Familie des Angeklagten in Deutschland gelebt hat, als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO behandeln. Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass sich das Landgericht mit der Annahme, die Firma in Rumänien habe zur Tatzeit "noch keine Gewinne" abgeworfen (UA S. 6, 12), in Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung gesetzt hat. Auf dem darin liegenden Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22 m.w.N.) beruht das Urteil jedoch nicht. Bei der hier gegebenen Beweislage schließt der Senat aus, dass das Landgericht Anlass gehabt hätte, an der durch Indizien (u.a. DNA-Spuren) belegten Täterschaft des Angeklagten zu zweifeln, wenn es davon ausgegangen wäre, dass die Familie des Angeklagten in Rumänien Gewinne erzielte, und bei der Beweiswürdigung nicht ergänzend auch darauf abgestellt hätte, dass sich der Angeklagte in einer finanziellen Notlage befunden und deshalb ein Tatmotiv gehabt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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