Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 643/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 | |
JGG § 52 a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juni 1998 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs. Die Jugendkammer hat es nämlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung (UA 7) zu bestimmen; dieser ist vom erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGH StV 1998, 324, 325; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 52 a Rdn. 4; Eisenberg JGG 7. Aufl. § 52 a Rdn. 9; Ostendorf JGG 4. Aufl. § 52 a Rdn. 9; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 52 a Rdn. 11; aA Tröndle StGB 48. Aufl. § 51 Rdn. 2 [für das Jugendstrafrecht gelte nur § 51 Abs. 5 StGB] mit dem insoweit unrichtigen Hinweis auf die Senatsentscheidung in BGHSt 37, 75, 76 und OLG München NJW 1971, 2275). Da für den Angeklagten nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96), bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
Eines ausdrücklichen Ausspruchs über die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung bedarf es dagegen nicht, weil von der Ausnahmevorschrift des § 52 a Satz 2 JGG kein Gebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von Gesetzes wegen anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 3 StR 597/96, insoweit in StV 1998, 324 nicht abgedruckt; Eisenberg aaO § 52 a Rdn. 9, § 54 Rdn. 22; aA OLG Oldenburg NJW 1982, 2741; Ostendorf aaO [es empfehle sich, die Anrechnung deklaratorisch auszusprechen]).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.