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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.1999
Aktenzeichen: 4 StR 649/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 ff. | |
StPO § 274 | |
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1999 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. August 1998 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte erklärt, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Ihrer Wirksamkeit steht nicht entgegen, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 302 Rdn. 23).
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH jeweils aaO; BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 470/98). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben:
a) Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem - für den Tag der Urteilsverkündung bestellten - Verteidiger Dr. K. abverlangt oder ihm eine solche Beratung verweigert hätte (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9), liegen nicht vor. Ob es - wie die Revision meint - grundsätzlich geboten gewesen wäre, den Rechtsmittelverzicht nur nach Rücksprache des Angeklagten mit seinem (weiteren) Pflichtverteidiger Dr. G. entgegenzunehmen, bedarf hier wegen der Besonderheiten des Falles keiner Entscheidung. Zwar hat Dr. G., der am Tag der Urteilsverkündung nicht anwesend war, den Angeklagten an den vorausgegangenen 14 Hauptverhandlungstagen verteidigt; er war daher mit dem Verfahren vertraut. Wie der Beschwerdeführer aber selbst darlegt, hat er sich vor seinem gegen Ende der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis intensiv mit Dr. G. - auch im Blick auf die später verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten - beraten; zudem hat ihm das Gericht die erbetene Bedenkzeit gewährt. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit den Schlußausführungen des Staatsanwalts und des Verteidigers sowie dem letzten Wort des Angeklagten auf die genannte Strafe erkannt und bei der Strafzumessung - wie vom Angeklagten erwartet - das Geständnis strafmildernd berücksichtigt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer auch ohne nochmalige Besprechung mit Dr. G. der Bedeutung des von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichts bewußt war. Seine Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Urteils folgt auch aus seinem in der Revisionseinlegungsschrift mitgeteilten Ziel, als "Selbststeller" die Strafhaft antreten zu können (vgl. BGH NStZ 1983, 280, 281). Es kann schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte am Tag der Urteilsverkündung mit der Bestellung von Dr. K., der sich ersichtlich zur sachgerechten Verteidigung in der Lage sah, einverstanden war.
b) Der Vortrag des Angeklagten zu einer - möglicherweise unzulässigen - Urteilsabsprache vermag die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hier nicht in Frage zu stellen. Soweit es um Vorgänge in der Hauptverhandlung geht, steht dem gemäß § 274 StPO die negative Beweiskraft der Sitzungsniederschrift entgegen (vgl. BGHSt 43, 195, 206; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1998 - 3 StR 242/98). Es bedarf auch keines Eingehens auf das vom Angeklagten behauptete Gespräch über eine bestimmte Strafhöhe zwischen seinem Verteidiger und dem Vorsitzenden der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 42, 46, 48 f.; 43, 195, 206 f.; Landau/Eschelbach NJW 1999, 321, 326). Aus seinen Darlegungen ergibt sich nämlich nicht, daß ein Rechtsmittelverzicht überhaupt Gegenstand jener Erörterungen war. Für die Rechtswirksamkeit des Verzichts ist es hingegen ohne Belang, ob der Angeklagte aufgrund des Rates seines Verteidigers nach dessen Rücksprache mit dem Vorsitzenden ein - wie er behauptet - falsches Geständnis abgelegt hat (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1996 - 4 StR 250/96; vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 173, 174).
Der Senat kann daher unter den hier gegebenen Umständen dahingestellt sein lassen, ob er dem in NStZ 1997, 611 wiedergegebenen Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts ungeachtet der Unzulässigkeit der Absprache (ebenso BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschluß vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91) jedenfalls bei einer unzulässigen Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe folgen könnte (vgl. BGHSt 43, 195, 204 f.; BGH NStZ 1995, 556, 557).
c) Unerheblich ist das Vorbringen des Angeklagten in der Revisionsbegründung, sein für den Tag der Urteilsverkündung bestellter Verteidiger Dr. K. habe ihn mit der Bemerkung unter Druck gesetzt, eine einmal gegebene Zusage, auf Rechtsmittel zu verzichten, müsse eingehalten werden, anderenfalls stünde die sofortige Verhaftung bevor; das Urteil müsse sofort angenommen werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein solches Vorgehen des (Pflicht-)Verteidigers überhaupt - sei es, wie der Angeklagte meint, unter dem Gesichtspunkt psychischen Drucks, sei es unter dem Aspekt einer bewußten oder unbewußten Irreführung - geeignet wäre, die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts in Frage zu stellen (vgl. BGHSt 17, 14, 18; ablehnend für die Fälle einer unrichtigen Belehrung bzw. eines Versehens BGH GA 1969, 281; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 213; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 [zur Revisionsrücknahme]; Dahs in Festschrift für Schmidt-Leichner, 1977, S. 29 f.; a.A. OLG Frankfurt NJW 1971, 949; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 54; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 22; differenzierend Dencker, Willensfehler bei Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelzurücknahme im Strafprozeß [1972] S. 64 f.; s. ferner BGH, Beschluß vom 8. April 1998 - 3 StR 133/98). Der weitere Einwand des Angeklagten, infolge der Einwirkung seines Verteidigers sei er zu einer freien Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht nicht in der Lage gewesen, ist nämlich unbegründet:
Das Landgericht hat 17 Vorverurteilungen festgestellt. Es kann dem gerichtserfahrenen Angeklagten nicht geglaubt werden, daß er - vielfach, zum Teil erheblich vorbestraft - die behaupteten Äußerungen seines Verteidigers - ohne Rückfrage beim Gericht - zur Grundlage seiner Entschließung gemacht hat. Da der Vorsitzende nach Verlesung der Verzichtserklärung seine Genehmigung eingeholt hat, kann ihm im Gegenteil nicht entgangen sein, daß es auf seine Willensentscheidung ankommt. Nach seiner eigenen Darstellung hat er den übereinstimmenden Äußerungen des Vorsitzenden und seines Verteidigers vor Abgabe des Geständnisses entnommen, er bleibe auf freiem Fuß, wenn er zu der - später verhängten - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt würde. Daß er nach der Urteilsverkündung angenommen haben will, das Gericht werde, wenn er nicht auf Rechtsmittel verzichte, nunmehr doch Untersuchungshaft anordnen, obwohl es dies ungeachtet der bis zum Geständnis gegebenen höheren Straferwartung nicht getan hat, vermag nicht zu überzeugen. Nach den Umständen des Falles spricht nichts für eine solche Absicht des Gerichts.
d) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte für eine Täuschung oder Drohung durch das Gericht zu entnehmen. Die von ihm behauptete Andeutung eines Haftbefehls durch den Vorsitzenden könnte nicht über den Zeitpunkt der Abgabe des Geständnisses hinaus fortgewirkt haben, da sie sich nur auf die vom Gericht für den Fall des Ausbleibens einer solchen Erklärung erwogene Verhängung einer wesentlich höheren Strafe bezogen hätte. Der Vorsitzende war unter den hier gegebenen Umständen auch durch die Fürsorgepflicht nicht gehindert, den Rechtsmittelverzicht entgegenzunehmen.
2. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611, 612 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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