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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 650/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 650/98

vom 17. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. Juli 1998 dahin geändert und berichtigt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, versuchtem Diebstahl, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl im besonders schweren Fall, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil das Landgericht - wie der Beschwerdeführer und, ihm folgend, der Generalbundesanwalt zutreffend geltend machen - das Verhältnis des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu den übrigen im Fall II 2 der Urteilsgründe verwirklichten Tatbeständen rechtsfehlerhaft beurteilt und insoweit Tatmehrheit anstatt - richtig - Tateinheit angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung werden Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1). Das gilt hier für das Vergehen nach § 142 Abs.1 StGB umso mehr, da der erste, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift begründende Unfall (Anstoß gegen den geparkten Pkw BMW) am Beginn der Fluchtfahrt stand.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Im übrigen berichtigt der Senat den Schuldspruch dahingehend, daß die Kennzeichnung des Diebstahls und des versuchten Diebstahls jeweils als "im besonders schweren Fall" entfällt (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.N.).

Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängten Einzelstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf den Gesamtstrafenausspruch zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Gleichwohl bedarf die Sache ausnahmsweise keiner Zurückverweisung an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat die Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf die nach Erhöhung der Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) einzige in Betracht kommende Strafe unterhalb der erkannten Gesamtstrafe, nämlich auf ein Jahr und elf Monate Freiheitsstrafe festsetzen. Trotz dieses geringfügigen Erfolges geben aber Gründe der Billigkeit keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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