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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: 4 StR 652/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 357 | |
StGB § 241 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 1999, auch soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:
Die Angeklagten sind jeweils der Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Unterschlagung, sowie des Diebstahls schuldig.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten M. und K. "der Körperverletzung in jeweils einem Falle, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung in Tatmehrheit mit Unterschlagung sowie des Diebstahls" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Mitangeklagten K. , der keine Revision eingelegt hat, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte M. die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der Urteilsgründe und zum Wegfall der insoweit wegen Unterschlagung verhängten Einzelfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall III 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht ohne Rechtsfehler eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung angenommen; die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2). Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Landgerichts, die Unterschlagung der Stereoanlage und des "Diskman", die die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung mitnahmen, stehe in Tatmehrheit zu der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten Nötigung. Da das Landgericht lediglich zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen ist, daß Gewaltanwendung und Drohungen nicht auch einer Wegnahme der von den Angeklagten mitgenommenen Sachen dienten, mußte es vielmehr - wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes - zu Gunsten der Angeklagten von dem diesem günstigeren Konkurrenzverhältnis der Tateinheit ausgehen (vgl. BGH NStZ 1983, 364 f.; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2 und 4).
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der wegen Unterschlagung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, da die Änderung des Schuldspruchs das Gewicht des Schuldvorwurfs nicht berührt.
Die Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der Urteilsgründe ist entsprechend § 357 StPO auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken. Daß die Schuldspruchänderung auf die gegen diesen Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe wegen des unverändert gebliebenen Schuldumfangs keine Auswirkungen hat, steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1997, 379 m.w.N.).
Soweit die Verurteilung der Angeklagten wegen der am 23. November 1998 begangenen gefährlichen Körperverletzung (Fall III 3 der Urteilsgründe) im Tenor des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt ist, handelt es sich - wie Tatschilderung, rechtliche Würdigung und die Ausführungen zu der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten belegen - um ein offensichtliches Fassungsversehen, das der Senat demgemäß bei der Neufassung des Schuldspruchs berichtigt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Auf. § 354 Rdn. 33).
Ende der Entscheidung
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