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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 4 StR 657/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 257 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 25. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 257 StPO: Im Sitzungsprotokoll (S. 19) ist ausdrücklich vermerkt, dass § 257 StPO beachtet wurde (s. auch RB RA Prof. Dr. M. S. 40).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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