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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 4 StR 661/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 274 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2007 ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung nebst zusätzlicher Belehrung für den Fall einer Urteilsabsprache erklärt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichten (Protokollband, Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 2007, S. 11). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 422/97; BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 529/07; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 302 Rdn. 21; jew. m.w.N.). Der Angeklagte hat nachweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, dass er die Belehrung verstanden hat. In seiner Revisionsrechtfertigung führt er aus, dass er aus Angst, nach der Urteilsverkündung nicht aus der Haft entlassen zu werden, erklärt habe, gegen das Urteil keine Revision einlegen zu wollen. Der Angeklagte - wie auch sein damaliger Verteidiger - waren mit der gerichtlichen Verfahrensweise und dem ergangenen Urteil einverstanden und haben deshalb auf Rechtsmittel verzichtet. Bereits nach den Schlussvorträgen bedankte sich der Angeklagte bei dem Gericht (Protokollband, Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 2007, S. 10). Seine Behauptung, er habe nicht verstanden, dass er nach dem erklärten Rechtsmittelverzicht keine Möglichkeit mehr habe, gegen das Urteil vorzugehen, ist damit widerlegt.
Die Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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