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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 4 StR 665/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. September 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1).
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das Landgericht die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es zum einen an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum und den Taten, zum anderen an einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs.
Ende der Entscheidung
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