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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.1999
Aktenzeichen: 4 StR 667/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 59
StPO § 61 Nr. 5
StPO § 64
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
StPO § 358 Abs. 2 Satz 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 667/98

vom

7. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. August 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

1. Die erhobene Verfahrensrüge - "Verletzung des § 59 i.V.m. §§ 61 Nr. 5, 64 StPO" - ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 1998 zutreffend ausgeführt hat.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:

Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit Herbst 1996 "nahezu täglich Heroin", wobei sein "Verlangen nach Heroin ständig zunahm" und seine "Tagesdosis sich zuletzt auf 2 g Heroin belief". Er litt "mehrmals pro Woche unter Entzugserscheinungen wie Schlafstörungen, Ganzkörperschmerz und Gehproblemen" (UA 8). Die abgeurteilte Straftat diente (auch) der Erlangung von Heroin, wobei der Angeklagte eine Teilmenge des erbeuteten Rauschgifts unmittelbar nach der Tat konsumierte.

Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91,1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt - wie bereits in dem Parallelverfahren 1 Kls 33 Js 52/98 (Senatsbeschluß vom 3. November 1998 - 4 StR 465/98) - zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.



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