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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 4 StR 67/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 21. November 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der in der Beweiswürdigung (UA 13 f.) zusätzlich herangezogenen bedenklichen Erwägung des Landgerichts (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 6, 7, 9, 11) beruht das Urteil nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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