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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 4 StR 68/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Umstand, daß der Tod des Opfers keine zwingende Folge "des vom Angeklagten in Selbsttötungsabsicht" herbeigeführten Frontalzusammenstoßes war, dem bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen. Die darauf beruhende Ablehnung der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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