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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 4 StR 681/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass der Angeklagte M. lediglich wegen einer Tat in sukzessiver Mittäterschaft (vgl. dazu BGH StV 1998, 127; NStZ 2005, 329) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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