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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: 4 StR 7/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 358 Abs. 2 Satz 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 7/00

vom

3. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. September 1999 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch,

b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Revision erhebt insoweit keine ausdrücklichen Einwendungen.

Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Zur Aufhebung führt, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, obwohl die Erörterung dieser Frage sich hier aufdrängte. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit mehreren Jahren Kokain (UA S. 5). Die abgeurteilte Straftat diente ganz wesentlich dazu, Geld für die Beschaffung weiteren Kokains zu erlangen (UA S. 14). Dem Angeklagten wurde überdies 'infolge seines vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsums, vor allem jedoch im Hinblick auf seine nicht ausschließbare psychische Abhängigkeit von Kokain und dem daraus resultierenden starken Bedürfnis nach Beschaffung dieser Droge (UA S. 19)', eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zugebilligt.

Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei ihm die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Die Nachholung der Unterbringungsanordnung hindert auch nicht, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."

Dem stimmt der Senat zu.

Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist auch der Strafausspruch betroffen. Der Senat kann - insoweit entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB getroffen hätte.

Ende der Entscheidung

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