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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 4 StR 7/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 244a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen - vom 25. Oktober 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in elf Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls in 12 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte - außer im Fall II 4 der Urteilsgründe, bei dem er allein handelte - zum einen gemeinsam mit dem gesondert verfolgten M. (Fälle II 1 bis 3, 9), zum anderen mit Detlef H. (Fälle II 5 bis 8, 10 - 13) Einbruchsdiebstähle in Geschäftsräume; in den Fällen II 3 und 13 blieb es beim Versuch des Diebstahls. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe (außer im Fall II 4) im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB als "Mitglied einer Bande" gehandelt.
2. Im Hinblick auf den - vom Revisionsgericht auch für noch anhängige "Altfälle" zu berücksichtigenden (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juni 2001 - 4 StR 83/01) - Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt, kann die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. versuchten schweren Bandendiebstahls keinen Bestand haben; denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit M. einerseits und H. andererseits jeweils nur eine "Zweier-Bande" gebildet (vgl. UA 18 f.).
3. Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte des Diebstahls in elf Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der wegen schweren Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendiebstahls verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die wegen Diebstahls (Fall II 4) festgesetzte Einzelstrafe auf, weil nicht auszuschließen ist, daß die Höhe dieser Strafe von den übrigen Strafen beeinflußt ist. Die Strafen müssen daher insgesamt neu festgesetzt werden.
Ende der Entscheidung
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