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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.1999
Aktenzeichen: 4 StR 705/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB a.F.
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Zu Recht hat das Landgericht den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. schon deshalb als erfüllt angesehen, weil die Bombenattrappe nach ihrem objektiven Erscheinungsbild jedenfalls nicht offensichtlich ungefährlich war. Dies unterscheidet den Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGHSt 38, 116 - auf die sich die Revision beruft - und BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 3 und 4 zugrunde liegen. Für § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB i.d.F. des 5. StrRG gilt nichts anderes (BTDrs. 13/9064 S. 18; Schroth NJW 1998, 2861, 2865). Im übrigen hat der Angeklagte den Tatbestand auch dadurch verwirklicht, daß er ein Campingbeil bei sich führte. Daß er dieses nur "eventuell" als Drohmittel einsetzen wollte, führt entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 24) zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts des unbedingten Raubvorsatzes genügte es für die Qualifikation, daß der Angeklagte die Verwendung des Beils nur im Bedarfsfall vorsah (st. Rspr.; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Waffe 1; Senatsurteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 = NJW 1999, 69, 70 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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