Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: 4 StR 714/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. Juli 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 25 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Untreue in vier Fällen verurteilt ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 26 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Betruges in 23 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall II 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.
Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Teileinstellung hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht berührt. Der Senat schließt in Anbetracht des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts und der 29 bestehen bleibenden Einzelstrafen (1 x 2 Jahre, 1 x 1 Jahr 3 Monate, 1 x 8 Monate, 24 x 6 Monate und 2 x 5 Monate Freiheitsstrafe) aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die entfallene Einzelstrafe noch milder ausgefallen wäre.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.