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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 72/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten vom 3. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 2001 mit Beschluß vom 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 beantragt der Angeklagte, das Verfahren in den "alten Stand" zu versetzen und es an das Gericht seines letzten Wohnsitzes (Karlsruhe) zu übertragen. Zur Begründung macht er geltend, daß zwei von ihm beim Landgericht Aachen beantragte Gutachten nicht erholt worden seien und er dort nicht ordnungsgemäß verteidigt worden sei.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
Ende der Entscheidung
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