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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 4 StR 72/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 72/04

vom 25. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 23. Februar 2004 u.a. ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt, dass er planmäßig und berechnend vorgegangen sei. Er habe 'die Tat bereits geraume Zeit zuvor vorbereitet, indem er in dem Esszimmer der Wohnung unbemerkt ein Bettlaken auf den Tisch und darauf ein Kopfkissen legte' (UA S. 19). Der Vorwurf, die Tat von langer Hand vorbereitet zu haben, ist nur berechtigt, wenn der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, seine Ehefrau zu vergewaltigen. Die Feststellungen tragen diese Annahme nicht. Der Angeklagte hat, als seine Ehefrau Sex ablehnte, wie in früheren Fällen [- ohne dabei gewalttätig zu werden, UA S. 9, 16 -] versucht, sie unter Druck zu setzen. Er bedrängte sie durch 'Sticheleien' und schüttete ihre Parfümflaschen aus (UA S. 11). Mit ähnlichen Verhaltensweisen hatte er vor der Tat stets ein Einlenken und die freiwillige Hingabe seiner Ehefrau erreicht (UA S. 9 f). Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er auch im vorliegenden Fall mit einem Erfolg gerechnet hat und folglich die Vorbereitungen in der Annahme getroffen hat, seine Ehefrau werde schließlich zu einem einverständlichen sexuellen Kontakt bereit sein."

Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:

Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA 19) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten diesem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam (UA 13), hätte das Landgericht bei der Strafrahmenwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 615; StV 2000, 557, 558; 2001, 456, 457).



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