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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 4 StR 73/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 218 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Mai 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 30. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der zu § 218 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:
Bedenken bestehen bereits in Bezug auf die Zulässigkeit der Rüge, da es die Revision unterlässt, den Inhalt des Schriftsatzes des Pflichtverteidigers Jan-Robert F. an das Landgericht vom 4. Juli 2008 und des diesem beigefügten Schreibens des Angeklagten vom gleichen Tag (Bl. 115 - 117 Bd. XXI d. A.) mitzuteilen.
Jedenfalls ist die Rüge unbegründet.
Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass der weitere Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Jan-Robert F. , Br. , entgegen § 218 StPO zu den Hauptverhandlungsterminen vom 2., 22. und 30. Oktober 2008 nicht geladen wurde (vgl. BGH StV 2001, 663). Die Bekanntgabe der genannten Fortsetzungstermine am Ende des jeweils vorausgegangenen Hauptverhandlungstermins (vgl. BGHR StPO § 218 Ladung 4) genügte nicht, da Rechtsanwalt Jan-Robert F. in keinem dieser Termine anwesend war. Jedoch beruht hier das Urteil nicht auf dem Verstoß gegen die Ladungspflicht. Der Angeklagte hatte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung in seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 für den Fall, dass Rechtsanwalt Jan-Robert F. "nicht schnell genug Termine frei hat", ausdrücklich die Bestellung von Rechtsanwalt Alexander F. , B. , zu seinem Pflichtverteidiger beantragt. Rechtsanwalt Alexander F. ist daraufhin mit Vorsitzendenverfügung vom 21. Juli 2008 als (weiterer) Pflichtverteidiger bestellt worden; er hat die Verteidigung des Angeklagten in der am 8. September 2008 beginnenden Hauptverhandlung im Folgenden ausschließlich wahrgenommen, wobei Rechtsanwalt Jan-Robert F. auch nicht zu den Terminen vom 8., 9., 17. und 25. September 2008, zu denen er ordnungsgemäß geladen war, erschienen ist. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit von Rechtsanwalt Jan-Robert F. in den Hauptverhandlungsterminen vom 2., 22. und 30. Oktober 2008 für den Angeklagten günstiger verlaufen wäre, zumal die Beweisaufnahme vor dem Termin vom 2. Oktober 2008 bereits weitgehend abgeschlossen war.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Ende der Entscheidung
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