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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 4 StR 74/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 74/03

vom 25. März 2003

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schreiben des Beschuldigten vom 17./22. Februar 2003 und 10./15. März 2003 haben dem Senat vorgelegen; die darin gestellten Anträge werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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